Ein "bisschen" Menschenwürde gibt es nicht

Siegfried Wessel

Das Bundesverfassungsgericht (BVerG) hat bekanntlich am 09.02.2010 erstmals ein Grundrecht auf Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimum begründet.

Das Grundgesetz besagt: „Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Artikel 1 Abs.1GG in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 GG“. Das heißt, dass jeder Einzelne einen unmittelbaren aus der Verfassung abgeleiteten Leistungsanspruch auf Gewährleitung eines menschenwürdigen Existenzminimum hat.

Das wiederum hat auch Auswirkungen auf die Sanktionsregelungen u.a. für über und unter 25-jährige. In Bezug auf die Sanktionen beim § 31 SGB II bedeutet das, dass der Hilfebedürftige durch die Verhängung von Sanktionen nicht in elende Lebensumstände geraten oder zum Betteln gezwungen werden darf.

Mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ist daher eine gesetzliche Regelung
unvereinbar, die zu einer Unterschreitung des Existenzminimums führt. Diese Konsequenz wird aber
durch die Sanktionsregelungen bzw. Leistungseinschränkungen im SGB II bzw. im SGB XII billigend in Kauf genommen.

Dazu hat die Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag einen Antrag gestellt, den Sie hier nachlesen könnnen:

Sanktionen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und Leistungseinschränkungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch abschaffen