Satzung DIE LINKE. Kreisverband Steinfurt

§ 1. Name und Geltungsbereich

  1. Der Kreisverband Steinfurt der Partei Die LINKE. ist ein Gebietsverband im Sinne des Parteiengesetzes und trägt den Namen DIE LINKE. Kreisverband Steinfurt (kurz DIE LINKE.ST).
  2. Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Kreises Steinfurt.

§ 2. Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird in der Landes- und Bundessatzung der Partei DIE LINKE. geregelt.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich beim Kreisvorstand zu erklären. Bei groben Verstößen gegen die Satzung der Partei kann ein Ausschlussverfahren eingeleitet werden. Näheres regeln die Schiedsordnungen der Landes- und der Bundespartei.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen von Satzung und Gesetzen teilzunehmen.
  4. Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Das nähere regelt die Beitragsordnung der Bundespartei.

§ 3. Gliederungen

  1. Im Gebiet des Kreisverbandes können durch Beschluss des Kreisparteitags oder des Kreisvorstandes Ortsverbände und/oder Stadtteil-/Ortsgruppen gegründet werden.
  2. Die Organe der Ortsverbände sind die Mitgliederversammlungen und Vorstände.

 

§ 4. Organe

  1. Die Organe des Kreisverbandes sind:
  2. Der Kreisparteitag
  3. Der Kreisvorstand

 

§ 5. Kreisparteitag

  1. Ein Kreisparteitag ist das höchste Entscheidungsorgan auf Kreisebene.
  2. Er findet mindestens zweimal jährlich als Mitgliederversammlung statt.
  3. Der Kreisvorstand lädt die Mitglieder mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und ggf. einzuhaltender Antrags- und Bewerbungsfristen schriftlich ein. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf sieben Tage verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden.
  4. Auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder muss der Vorstand unverzüglich einen Kreisparteitag einladen.
  5. Jeder ordnungsgemäß eingeladene Kreisparteitag ist beschlussfähig.
  6. Zu den Aufgaben des Kreisparteitags gehören:
  1. die jährliche Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Kreisvorstandes, dessen finanzieller Teil zuvor von den KassenrevisorInnen zu prüfen ist,
  2. die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes der Kassenrevision,
  3. die Beschlussfassung über die Entlastung des Kreisvorstandes für den Prüfungszeitraum,
  4. die politische und organisatorische Jahresplanung und der Haushaltsplan des Kreisverbandes,
  5. die Wahl des Kreisvorstandes sowie ggf. erforderliche Nachwahlen beim nächsten Kreisparteitag, die in der Einladung angekündigt werden,
  6. die Wahl zweier KassenrevisorInnen, die nicht dem Kreisvorstand angehören dürfen,
  7. die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landesrat, den Landesparteitag und den Bundesparteitag sowie ggf. weitere Gremien,
  8. die Beschlussfassung über kommunale Wahlprogramme und andere programmatische Positionen,
  9. die Aufstellung von KandidatInnen für die Gemeindeparlamente, dort wo es keinen Ortsverband gibt sowie für Kreis-, Landes- und Bundesparlamente, soweit dazu nicht besondere Wahlkreisversammlungen erforderlich sind,
  10. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung des Kreisverbandes,
  11. die Einrichtung von Ortsverbänden und Arbeitskreisen.
  1. Alle Mitglieder des Kreisverbandes, einschließlich der Gastmitglieder, haben beim Kreisparteitag Antrags- und Rederecht. Gastmitglieder können auf Antrag durch Beschluss des Parteitags auch das Stimmrecht erhalten.
  2. Die Beschlüsse des Kreisparteitags sind für andere Gremien des Kreisverbandes bindend.
  3. Der Vorstand macht alle Anträge an den Kreisparteitag unverzüglich im Internet bekannt.
  4. Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. Solange ein Kreisparteitag keine eigene Geschäftsordnung beschließt, gilt die Geschäftsordnung des Landesparteitages.
  5. Über den Ablauf des Kreisparteitages ist ein Wahl- und Beschlussprotokoll zu fertigen und zu archivieren. Das Protokoll ist durch die Versammlungsleitung zu unterschreiben und parteiintern zu veröffentlichen.

 

§ 6. Wahlverfahren

  1. Alle Wahlen auf Kreisebene werden gemäß der Wahlordnung der Bundespartei durchgeführt.
  2. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
  3. Bei allen Wahlen auf Kreisebene sind Frauen nach Möglichkeit zu 50% zu berücksichtigen, zumindest jedoch entsprechend den Regelungen der Bundeswahlordnung der Partei.
  4. Anträge auf Abwahl eines gewählten Funktionsträgers während seiner Amtszeit bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beim Kreisparteitag.

 

§ 7. Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand wird vom Kreisparteitag für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand besteht aus 8 Mitglieder. Darunter 3 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, welche den Kreisverband rechtsgeschäftlich gemäß § 26 BGB einzeln vertreten. Die genaue Zusammensetzung wird auf dem entsprechenden Wahlparteitag beschlossen.
  2. EinE VertreterIn der Kreistagsfraktion / -gruppe, sowie die im Kreisverband organisierten Abgeordneten des Landes, Bundes- und Europaparlaments gehören dem Vorstand mit beratener Stimme an. Sie erstatten regelmäßig Bericht über ihre Arbeit.
  3. Zu seinen Aufgaben gehörten im Einzelnen:
  1. die Beschlussfassung über alle politischen und organisatorischen sowie Finanz-, und Vermögensfragen, für die in dieser Satzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird, insbesondere die Verfügung über die im Finanzplan vorgesehenen Mittel,
  2. die Abgabe von Stellungnahmen des Kreisverbandes zu aktuellen politischen Fragen,
  3. die Vorbereitung von Kreisparteitagen und die Umsetzung von deren Beschlüssen,
  4. die Beschlussfassung über durch den Parteitag an den Vorstand überwiesene Anträge,
  5. die Unterstützung der Ortsverbände und der Arbeitskreise der Partei,
  6. die Vorbereitung von Wahlen.
  1. Der Vorstand legt über seine Arbeit regelmäßig Rechenschaft ab. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 8. Schlussbestimmungen

  1. Zwingende Bestimmungen der Satzungen der Bundespartei und der Landespartei haben Vorrang vor dieser Satzung. Abweichungen/Ergänzungen von dieser Satzung müssen vom Kreisparteitag genehmigt werden.
  2. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beim Kreisparteitag.
  3. Eine Auflösung des Kreisverbandes kann nur auf einem eigens dafür einberufenen Parteitag beschlossen werden. Die Auflösung kann nur mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  4. Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt sein Vermögen an den Landesverband NRW.
  5. Jedes neue Mitglied erhält auf Wunsch bei Aufnahme die Satzung in Schriftform.
  6. Sollte ein Abschnitt dieser Satzung für nicht rechtskräftig erklärt werden, so behält die Satzung insgesamt ohne den entsprechenden Abschnitt ihre Rechtsgültigkeit.
  7. Diese Satzung wurde vom Kreisparteitag am 11. Dezember 2007 beschlossen und tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.