Finanzordnung
Ordnung über die Erstattung von Reise- und Sachkosten der Partei Die Linke im Kreisverband Steinfurt
Präambel
Ziel dieser Ordnung ist, Klarheit für die Mitglieder und den Vorstand der Linken im Kreis Steinfurt zu schaffen, in welchen Fällen Reise- und Sachkosten durch den Kreisverband übernommen werden. Sinn der Kostenerstattungen ist es, die politische Arbeit von Genoss:innen im Auftrag des Kreisverbandes zu ermöglichen.
§1 Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für alle Forderungen, die an den Kreisverband Steinfurt oder einen seiner Ortsverbände gestellt werden. Alle Kassen und Konten der Partei werden durch den/die Kreisschatzmeister:in geführt. Die Ortsverbände erhalten bei der jährlichen Finanzplanung einen eigenen Etat, der ebenfalls unmittelbar vom Kreisschatzmeister verwaltet wird. Rechnungsanschrift ist in allen Fällen der Kreisverband.
§2 Finanzplanung
Kosten können grundsätzlich nur im Rahmen des jährlichen Finanzplans erstattet werden. Ist der Etat für Fahrt- oder Sachkosten erschöpft, bedarf es für jede weitere Kostenerstattung eines Vorstandsbeschlusses.
§3 Umfang von Kostenerstattungen
Grundsätzlich gilt, dass bei allen Reisen und Anschaffungen die Grundsätze der Sparsamkeit zu beachten sind. Es ist also immer die günstigste Möglichkeit zu wählen. Für Fahrten im eigenen PKW werden pauschal 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer (kürzeste Strecke) erstattet. Für Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen haftet der Kreisverband nicht für Schäden am Fahrzeug. Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden nach Vorlage der Originalbelege (2. Klasse, Vergünstigungen sind zu nutzen!) erstattet, Taxi- und Flugkosten erfordern eine besondere Begründung und müssen durch Beschluss des Kreisvorstands genehmigt werden. Nach Möglichkeit sollen Fahrgemeinschaften gebildet werden und Gruppenangebote der DB genutzt werden. Übernachtungskosten werden nach Vorlage von Rechnungen und entsprechender Entsendung erstattet, sofern die Übernachtung erforderlich ist und keine andere Stelle die Kosten trägt. Ab einer Entsendungsdauer von 8 Stunden (einschließlich Reisezeit) wird zusätzlich eine Verpflegungspauschale nach den jeweils aktuellen Sätzen des §9 Abs. 4a Nr. 2 und 3 EStG erstattet. Dies sind zur Zeit 14,00 Euro pro Tag (Stand 02/2026).
§4 Reisekosten
a. Reisekosten von Kreisvorstandsmitgliedern
Mitglieder des Kreisvorstandes können Fahrtkosten zu allen notwendigen Anlässen im Rahmen ihrer Vorstandstätigkeit gegenüber dem KV geltend machen. Beauftragt der Kreisvorstand per Beschluss ein Mitglied, die Partei in bestimmtem Rahmen zu vertreten, dann gelten für dieses Mitglied innerhalb dieses Auftrags dieselben Regelungen wie für Kreisvorstandsmitglieder. Ein Auftrag gilt als erteilt, wenn er durch einen Vorstandsbeschluss oder eine ausdrückliche Beauftragung in Textform (z. B. per Fax oder E- Mail) erfolgt ist. Fahrtkosten zu Mitgliederversammlungen und Kreisparteitagen können Vorstandsmitglieder ebenso wie alle anderen Mitglieder nicht erstattet bekommen.
b. Reisekosten von Delegierten
Delegierte zum Landesparteitag und zum Landesrat erhalten eine Erstattung ihrer Reisekosten zu den Tagungen dieser Gremien sowie ggf. zu regionalen Delegiertenvorbesprechungen. Die Erstattung erfolgt analog zu den Erstattungen der Kreisvorstandsmitglieder.
c. Reisekosten von Ortsverbandsvorständen
Die Ortsverbände regeln eigenständig, in welchem Umfang Reisekosten für ihre Vorstandsmitglieder aus ihrem eigenen Etat finanziert werden. Über diese Entscheidung ist die/der Kreisschatzmeister*in zu informieren.
d. Reisekosten von Mitgliedern
Reisekosten von Mitgliedern innerhalb des Kreises Steinfurt werden nur auf vorherigen Antrag erstattet. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Mitglied im Auftrag eines Parteigremiums eine Fahrt unternehmen muss oder wenn die Kostenerstattung Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe finanziell benachteiligter Mitglieder ist. Grundsätzlich werden Fahrtkosten zu parteiöffentlichen Sitzungen der Parteigremien innerhalb des Kreises nur für die satzungsmäßigen Mitglieder dieser Gremien erstattet. Reisekosten zu öffentlichen Parteiveranstaltungen werden nicht erstattet. Für die Erstattung von Reisekosten für die Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb des Kreises Steinfurt ist ein vorheriger Finanzbeschluss des Kreisvorstands erforderlich. Ein solcher Beschluss kann auch mehrere Fahrten (etwa zu regelmäßigen Bündnistreffen) für einen längeren Zeitraum umfassen. Bei Eilbedürftigkeit entscheidet die/der Kreisschatzmeister:in nach Rücksprache mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Kreisvorstands nach dem Vier-AugenPrinzip. Diese Entscheidung muss anschließend dem Kreisvorstand vorgelegt werden.
§5 Sachkosten
Sachkosten für die politische Arbeit werden Kreisvorstandsmitgliedern, Beauftragten der Kreispartei und Delegierten auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe erstattet. Über Beträge bis 15 Euro entscheidet die/der Kreisschatzmeister*in allein im Rahmen des geltenden Finanzplans. Größere Anschaffungen erfordern einen Beschluss des Kreisvorstands, der auch einen Finanzrahmen festlegt. Die Ortsverbände entscheiden selbstständig über die Verwendung ihres Etats. Ausgaben, die den Etat eines Ortsverbandes übersteigen, müssen vom Kreisvorstand beschlossen werden. Kosten, die mehreren Gliederungen zuzurechnen sind, werden anteilig nach vorheriger Absprache zwischen den beteiligten Gliederungen getragen.
§6 Wahlkämpfe
Für Wahlkämpfe ist jeweils ein eigener Finanzplan aufzustellen, in dessen Rahmen der geschäftsführende Kreisvorstand und die Wahlkampfleitung auch kurzfristig über Ausgaben entscheiden können.
§7. Abrechnung
Die Abrechnung von Kosten erfolgt stets durch Vorlage der Originalbelege, die bis zur Quartalsabrechnung in den Unterlagen Kreisvorstands verbleiben. Eine Kopie der Belege wird vom Kreisvorstand 10 Jahre nach Jahresabschluss aufbewahrt. Zu Abrechnungszwecken ist das entsprechende Formular zu nutzen und zu unterschreiben. Belege sind nicht zu tackern, sondern mit einem Klebestift auf ein gesondertes DIN-A4-Blatt zu kleben. Kosten, die mehr als sechs Wochen nach ihrer Entstehung abgerechnet werden, werden nicht erstattet. Ausnahmen hiervon kann der Kreisvorstand in begründeten Fällen beschließen. Über strittige Abrechnungen entscheidet der Kreisvorstand. Auszahlungen erfolgen ausschließlich per Überweisung auf das vom Mitglied angegebene Konto und nach Vorlage der Original-Belege.
Diese Ordnung tritt nach Beschluss des Kreisparteitages am 08. Februar 2026 in Kraft.
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